Waldbrandverordnung im Bezirk Gmünd

Waldbrandverordnung

In den Waldgebieten des Bezirkes Gmünd sowie in deren Gefährdungsbereichen (Waldbrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie jegliche Feuerentzünden, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer sowie die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen verboten. Es ist verboten, brennende oder glimmende Gegenstände wie Zündhölzer und Rauchwaren im Waldbereich wegzuwerfen.

Bei Übertretung dieser Verordnung werden § 174 Abs. 1 lit a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

Diese Verordnung tritt mit dem 28. April 2026 in Kraft und gilt bis auf Widerruf!

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29.04.2026